PARTIYA DEMOKRAT´A KURDISTAN - XOYBUN

PDK - XOYBUN



Kemela Xoybun


SATZUNG der

KURDISTAN KULTUR ZENTRUM - XOYBUN VERE?NE e.V.

DEUTSCHLAND




§ 1. Name und Sitz :
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1. Der Verein soll den Namen ''KURDISTAN KULTUR ZENTRUM - XOYBUN VERE?NE'' in Deutschland auf kurdisch ''NAVENDA ?ANDA KURDISTAN - KOMEL?N XOYBUN'' in Dortmund führen.

2. Sitz des Vereins ist Dortmund.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.


§ 2. Zweck des Vereins :
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1. Zweck des Vereins ist die Solidarit?t, Freundschaft, und Verst?ndigung zwischen deutschen und kurdischen Mitbürgern.

2. Zweck des Vereins ist au?erdem die F?rderung der Jugendarbeit sowie der Frauenarbeit.

3. Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und ihrer Angeh?rigen.

4. Sozialp?dagogische Betreuung Jugendlicher.

5. Der Verein pflegt die Heimatkultur und setzt sich für die Humanit?t und V?lkerverst?ndigung auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte ein.

6. Der Verein leistet seinen Beitrag zur Sicherung der Demokratie, der Freiheit und des Friedens auf der Grundlage der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten demokratischen Grundordnung.


§ 3. Zielrichtung und Vereinst?tigkeit :
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1. Durch die Bildung einer Frauengruppe soll speziell frauenspezifische Arbeit gef?rdert werden. z. b. Durchführung von Sprachkursen / Alphabetisierungskurse, Betreuung und Begleitung der Frauen zu verschiedenen ?mtern, ?rzten u. s. w.

2. Der Verein erfüllt seine Aufgabe u. a. durch Abhaltung von Seminaren, Ausstellungen, ?nformations veranstaltungen und organisiert kulturelle Abende, f?rdert Folklore und Musik und bietet soziale Betreuung und Beratung.

3. Der Verein ist ein Dachverband Kurdistan Kultur Zentrum - Xoybun Vereine in Deutschland e. V. und orientiert sich an dessen Zielrichtung.


§ 4. Gemeinnützigkeit :
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1. Der Verein verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbst?ndig, er verfolg nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K?rperschaft fremd sind, oder durch unverh?ltnism??ig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsm??igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 5 Eintritt der Mitglieder :
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1. Mitglied des Vereins kann jede voll gesch?ftsf?hige natürliche Person werden.

2. Juristische Personen und ein nicht rechtsf?higer Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4. Die Beitrittserkl?rung ist schriftlich vorzulegen.

5. ?ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aush?ndigung einer schriftlichen Aufnahmeerkl?rung wirksam.

6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist zu begründe.

7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 6 Austritt der Mitglieder :
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1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berichtigt.

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schlu? eines Kalenderhalbjahres zul?ssig.

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erkl?ren. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ( Absatz 2 ) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserkl?rung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.


§ 7 Ausschlu? der Mitglieder :
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1. Die Mitgliedschaft endet au?erdem durch Ausschlu?.

2. Der Ausschlu? aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zul?ssig.

3. ?ber den Ausschlu? entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschlie?enden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschlu? entscheidenden Versammlug zu diskutieren.

6. Der Ausschlu? eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlu?fassung wirksam.

7. Der Ausschlu? soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlu?fassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.


§ 8 Streichung der Mitgliedschaft :
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1. Ein Mitglied scheidet au?erdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verin aus.

a ) Dem Mitglied mu? vor der Beschlu?fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

b ) Gegen den Beschlu? kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die n?chste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschlie?end entscheidet.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeitr?gen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung mu? mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet werden.

3. In der Mahnung mu? auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschlu? des Vorstands.


§ 9 Mitgliedsbeitrag :
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1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Sein H?he bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

4. Eine Ausfnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 10 Organe des Vereins :
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Organe des Vereins Sind :

a ) der Vorstand ( § 11 und § 12 der Satzung )
b ) die Mitgliederversammlung ( §§ 13 bis 17 der Satzung )


§ 11 Vorstand :
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1. Der Vorstand ( § 26 bgb ) besteht aus 7 Mitgliedern. Von den 7 übernimmt einer den Vorsitz, ein weiterer den stellv. Vorsitz, einer das Schriftführeramt und einer das Kassiereramt.

2. J e zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, den Verein.

3. Der Vorstand wird durch Beschlu? der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgem??en Bestellung des n?chsten Vorstandes im Amt.

4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

5. Verschiedene Vorstands?mter k?nnen nicht in einer Person vereinigt werden.

6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben :

a ) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b ) Abschlu? und Kündigung von Arbeitsvertr?gen


§ 12 Beschr?nkung der Vertretungsmacht des Vorstands :
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Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschr?nkt ( § 26 Abs. 2 Satz 2 BGS ), da? zum Erwerb oder oder Verkauft, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke ( und grundstücksgleich Rechte ) sowie au?erdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2000 ( m.W.: zweitausend ) Eure die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung :
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1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a ) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b ) alle 2 Jahre, m?glichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

c ) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschlu? zu fassen.


§ 14 Form der Berufung :
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1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2. Die Berufung der Versammlung mu? den Gegenstand der Beschlu?fassung ( = die Tagesordnung ) bezeichnen.

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.


§ 15 Beschlu?f?higkeit :
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1. Beschlu?f?hig ist jede ordnungsgem?? berufene Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlu?fassung über die Aufl?sung des Vereins ( § 41 BGK ) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Ist einen zur Beschlu?fassung über die Aufl?sung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlu?f?hig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls sp?testens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlu?f?higkeit ( Absatz 5 ) zu erhaten.

5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlu??hig.


§ 16 Beschlu?fassung :
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1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2. Bei der Beschlu?fassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3. Zu einem Beschlu?, der eine ?nderung der Satzung enth?lt, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Zur ?nderung des Zwecks des Vereins ( § 2der Satzung ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder mu? schriftlich erfolgen.

5. Zur Beschlu?fassung über die Aufl?sung des Vereins ( § 41 BGB ) ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6. Stimmenthaltungen z?hlen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder ( Abs?tze 2, 3 und 5 ) als Nein - Stimmen.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über ;

a ) Aufgaben des Vereins,

b ) An und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

c ) Beteiligung an Gesellschaften,

d ) Aufnahme von Darlehen ab Eure 2.000

e ) Mitgliedsbeitr?ge

f ) Satzungs?nderungen

g ) Aufl?sung des Vereins.


§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse :
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1. ?ber die in der Versammlung gefa?ten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Hierzu wird zu Beginn der Versammlung ein Versammlungsleiter sowie ein Protokollführer bestimmt.

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende t?tig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 18 Aufl?sung des Vereins :
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1. Der Verein kann durch Beschlu? der Mitgliederversammlung ( vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung ) aufgel?st werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( § 11 der Satzung ) .

3. Bei Aufl?sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke f?llt das Verm?gen des Vereins an den Parit?tischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein - Westfalen e.V 44145 Dortmund, der es ausschlie?lich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildt?tige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.


§ 19 Schlu?bestimmung :
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Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Die vorliegende Satzung wurde am ........./........../ 2007 auf der Gründungsversammlung des Vereins KURDISTAN KULTUR ZENTRUM - XOYBUN VERE?NE e.V. Dortmund von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet :



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Versammlungsleiter Protokollführer